Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen

1.0 Allgemeines

1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Sie gelten für alle Verträge mit Unternehmen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden – es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich anerkannt – nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

2.0 Angebot

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.
2.2 Die in Druckunterlagen oder elektronischen Medien gemachten Angaben über Maße, Gewichte und physikalische oder stoffliche Beschaffenheit sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie als integraler Bestandteil unseres Angebotes von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Bei Gefahrgutverpackungen gelten die im Baumusterprüfbericht und UN-Zulassungsschein beschriebenen technischen Daten als vereinbart.
2.3 Von Angeboten und Prospekten abweichende technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Lieferungsgegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie dem Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Liefergegenstände nicht berühren.

3.0 Vertragsabschluss

3.1 Der Besteller ist an seine Bestellung vierzehn Tage – gerechnet vom Tage der Absendung der Bestellung – gebunden. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung zustande, je nach dem, welches Ereignis früher liegt.
3.2 Bei Abrufaufträgen über eine bestimmte Warenmenge ist diese vom Besteller innerhalb der vereinbarten Zeit – fehlt eine solche Vereinbarung, innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsabschluss – abzurufen. Wird innerhalb der Abrufzeit nicht die gesamte vereinbarte Liefermenge abgerufen, sind wir von der Vorleistungspflicht befreit und berechtigt, den Kaufpreis für die nicht abgerufene Menge Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen.

4.0 Preise

4.1 Lieferungen, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.
4.2 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk/Lager einschließlich Verladung. Verpackung, Transportkosten, Zoll und Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung werden gesondert berechnet. Die am Tage der Fälligkeit gültige Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Liegt der vereinbarte Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend einer mittlerweile eingetretenen Erhöhung der Material- oder Lohnkosten anzupassen.
4.4. Bei Teillieferungen, zu denen wir berechtigt sind, kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.0 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot

5.1 Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen.
5.2 Rabatte oder Skonti können nur abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingehen.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend zu machen. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt.
5.4 Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen möglich.
5.5 Bleibt der Besteller länger als vier Wochen mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug oder im Falle von Scheck- oder Wechselprotesten oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Besteller aus anderen Aufträgen oder aus Abrufaufträgen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
5.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.0 Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug

6.1 Sind für die Lieferung der bestellten Ware vom Besteller Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist nicht zu laufen, bevor nicht vom Besteller die geschuldeten Mitwirkungshandlungen bewirkt sind; vereinbarte Liefertermine verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn die Mitwirkungshandlungen des Bestellers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bewirkt sind und auch auf eine Mahnung von uns hin nicht binnen drei Arbeitstagen bewirkt werden; ohne eine Mahnung durch uns verschiebt sich der Liefertermin jedenfalls um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vornahme der Mitwirkungshandlung.
6.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern und vereinbarte Liefertermine verschieben sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solcher Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Auch eine von uns nicht zu vertretende verspätete Anlieferung von Rohmaterialien und Zulieferteilen sowie Transporthindernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird durch die vorstehend genannten Umstände unser Betrieb so beeinflusst, dass uns die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit steht dem Besteller dieses Recht auch ohne Setzung einer Nachfrist zu. Ansprüche auf Schadensersatz (einschl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Ziff. 6.4 und 10 ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.
6.4 Die Haftungsbegrenzungen nach Ziff. 6.3 und 10 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

7.0 Versand und Gefahrübergang

7.1 Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für eine billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht.
7.2 Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Euro-Paletten werden getauscht; wird uns vom Besteller keine der Zahl der angelieferten Paletten entsprechende Anzahl zurückgegeben, werden die Fehlstücke mit 10,00 € berechnet.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller nach den Bestimmungen des Versendungskaufes über.
7.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte nach Ziff. 8 bis 10 entgegenzunehmen. Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug oder ruft er trotz Mitteilung der Versandfertigkeit und einer Nachfristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über und er hat alle aus dem Verzug entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Vorbehaltlich eines höheren Aufwandes bzw. Schadens sind wir zumindest berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 1 % des Nettowertes der eingelagerten Ware zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Annahmeverzug sowie in anderen Fällen, in denen wir wegen eines Verhaltens des Bestellers veranlasst sind, die Lieferung auf Lager zu nehmen, ist unsere jeweilige Forderung für die Ware binnen 14 Tagen nach Verzugseintritt fällig.

8.0 Mängelansprüche, Verjährungsfrist, Mängelrüge

8.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen.
8.2 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % der Bestellmenge zu erbringen, ohne dass dies als Mangel zu qualifizieren ist. Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Abfällen und nicht neuen Waren besteht kein Gewährleistungsanspruch.
8.3 Die Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz) verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
8.4 Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von acht Arbeitstagen zu melden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Unterlassen der rechtzeitigen schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.0 Gewährleistungsrechte

9.1 Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
9.2 Wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, Nachbesserungsversuche zum zweiten Male fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit schuldhafter Verzögerung ausgeführt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
9.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache sowie – unbeschadet Ziff. 8.2 – einer geringeren Menge.

10.0 Gesamthaftung, Ausnahmen von der Haftungsfreizeichnung, Garantien

10.1 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 6.3 und 9.3 gilt nicht, sofern der Ausschluss oder die Begrenzung die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern der Ausschuss oder die Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ durch uns verletzt wird, ist die Haftung nicht nach Ziff. 6.2 und 9.3 ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2 Kein Haftungsausschluss gilt, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden gehaftet werden muss.
10.3 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
10.4 Ansprüche aus Herstellerregress (§ 478 BGB) bleiben hierdurch unberührt.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.6 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder andere Werke der anerkannten Regeln der Technik dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.

11.0 Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

12.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

12.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist Neckartailfingen, für die Lieferung der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder der Übergabe an den Käufer befindet. Gerichtsstand für Streitigkeiten jeder Art, einschließlich etwaiger Scheck- oder Wechselklagen ist für beide Teile Neckartailfingen.
12.2 Rechtsstreitigkeiten sind bei dem für uns zuständigen Gericht durchzuführen, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
12.3 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

13.0 Schutzrechtsverletzungen

Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers (bspw. seiner Anweisung bzgl. Formen, Maßen, Farben oder sonstigen Spezifikationen) hergestellt, so ist alleine der Besteller dafür verantwortlich, dass insofern keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller wird uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (einschl. Prozesskosten) freistellen und nach unserem Wunsch uns in einem etwaigen Rechtsstreit nach besten Kräften unterstützen.

Stand: März 2018

Huttenlocher GmbH

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